Die 5 häufigsten Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung – und wie Sie sie vermeiden
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Dennoch stellen wir bei unseren Audits in Stuttgart regelmäßig fest, dass Unternehmen formale und inhaltliche Fehler begehen, die im Falle eines Arbeitsunfalls zu erheblichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung führen können.
1. Die Verwendung pauschaler „Copy-Paste“ Vorlagen
Muster-Checklisten aus dem Internet sind als Orientierungshilfe nützlich, ersetzen jedoch niemals die spezifische Analyse der eigenen Betriebsstätte. Eine GBU muss die konkreten Maschinen, Raumverhältnisse und Arbeitsabläufe Ihres Betriebs abbilden. Standardisierte Vorlagen halten einer gerichtlichen Prüfung im Schadensfall selten stand.
2. Das Versäumnis regelmäßiger Aktualisierungen
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass eine einmal erstellte GBU dauerhaft gültig bleibt. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine unverzügliche Überarbeitung bei Veränderung der Arbeitsbedingungen (z.B. Neuanschaffung von Maschinen, Umbaumaßnahmen), nach dem Auftreten von Beinaheunfällen oder bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage.
3. Vernachlässigung der psychischen Belastungen
Seit der Klarstellung im Gesetz im Jahr 2013 gehört die Ermittlung psychischer Belastungen zwingend zu jeder Vollständigen GBU. Faktoren wie ständiger Zeitdruck, unklare Kommunikationsstrukturen oder Schichtarbeit müssen bewertet und dokumentiert werden.
4. Mangelnde Wirksamkeitskontrolle
Das Festlegen von Schutzmaßnahmen ist erst die halbe Miete. Der Gesetzgeber fordert eine systematische Überprüfung, ob die angeordneten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und die erwünschte Sicherheitswirkung erzielen.
5. Fehlende Einbindung der Belegschaft
Wer die Risiken am Arbeitsplatz am besten kennt, sind die Mitarbeiter vor Ort. Eine GBU, die rein am grünen Tisch erstellt wird, übersieht oft praxisrelevante Gefahrenquellen. Beziehen Sie Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte aktiv in den Analyseprozess ein.